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Unsere AGB's

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der COAR EVENT ERLEBNISSE GmbH (im Folgenden mit COAR bezeichnet), Duisburger Str. 16, 68723 Schwetzingen. Die Abteilung COAR Catering, Event und Projekte ist eine unselbständige Abteilung der COAR.

1.2.

Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der COAR mit ihren Kunden. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsge­schäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§14 BGB).

1.3.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingun­gen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4.

Bei der Ausführung der Arbeiten der COAR werden Personendaten verarbeitet. Auf die Verarbeitung von Personendaten ist die Datenschutzerklärung der COAR anwendbar (www.coar-catering.de/datenschutz).

1.5.

Der Kunde kann die jeweils aktuelle Fassung der AGB auf der Homepage der COAR (https://www.coar-catering.de/AGB) einsehen oder bei Bedarf direkt bei der COAR anfordern.

2. Angebot/Vertragsschluss

2.1.

Allgemeine Angebote der COAR sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die COAR zehn (10) Kalendertage ab Datum des Angebotsschreibens gebunden.

2.2.

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Annahme) des Kundenauftra­ges durch die COAR oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande. Ab­änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und die Vereinbarungen zugesicherter Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mitarbeiter der COAR sind nicht befugt, rechtsverbindlich Nebenabreden zu treffen oder Zu­sagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Die Verpflichtung der Erteilung einer Zugangsbestätigung durch die COAR wird für Unternehmer ausgeschlossen.

2.3.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung der COAR durch deren Zulieferer. Bei Mängeln in der Zulieferung wird die COAR von ihrer Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Lieferung frei, wenn die Nichtlieferung nicht von ihr zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2.4.

Bei allen (Rechts-)Handlungen, die im Rahmen des Abschlusses, der Ausführung, Änderung und Beendigung eines Vertrages durch einen Mitarbeiter des Kunden vorgenommen werden, wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen Mitarbeiter des Kunden mit Vertretungsbefugnis für den Kunden handeln. Derartige (Rechts-)Handlungen sind daher für den Kunden verbindlich, es sei denn der COAR ist der Mangel der Vertretungsmacht ausdrücklich bekannt. Der Kunde kann sich nachträglich gegenüber der COAR nicht darauf berufen, dass die Vertretungsmacht fehlte, um den Kunden rechtsgültig zu vertreten oder bezüglich dieser (Rechts-)Handlungen zu verpflichten.

3. Leistungsumfang

3.1.

Vertragsgegenstand sind die im schriftlichen Vertrag zugrunde gelegten und verein­barten Leistungen. Zu den Leistungen gehören alle Dienst- und Sachleistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Die Organi­sation und die Durchführung der Leistungen obliegt der COAR. Die Liefer­zeiten werden mit dem Kunden abgestimmt und sind grundsätzlich für beide Ver­tragsparteien verbindlich.

3.2.

Besondere Bestimmungen bzgl. Leistungsumfang für Catering, Event und Projekte sind im Abschnitt B beschrieben.

4. Preise/Vergütung

4.1.

Die vereinbarten Preise sind bindend. In dem angegebenen Endpreis ist die ge­setzliche Umsatzsteuer enthalten.

4.2.

Die COAR ist berechtigt, von dem Kunden eine Abschlagszahlung zu verlangen, die in der individuellen Auftragsbestätigung vereinbart sind. Der Kunde hat üblicherweise eine Abschlagszahlung in Höhe von 90% des Auftragswertes zu bezahlen. Die Zahlung ist bis spätestens zehn (10) Werktage vor Leistungsbeginn zu leisten. Wird der Auftrag kurzfristiger erteilt, ist die Zahlung bei Auftragserteilung jedoch spätestens am Veranstaltungstag fällig.

 

 

Bei Rücktritt des Kunden vor Leistungsbeginn werden bereits bezahlte Abschläge mit der Stornierungsgebühr (siehe Absatz B.3.1. dieser AGB) verrechnet.

4.3.

Nach der Veranstaltung werden dem Kunden die Leistungen in Rechnung gestellt und sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.

4.4.

Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. COAR behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.5.

Gegen Forderungen der COAR kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen die COAR ist ausgeschlossen.

4.6.

Weitere Bestimmungen bzgl. Preise/Vergütung für Catering, Event und Projekte sind im Abschnitt B beschrieben.

5. Rücktritt

5.1.

Die COAR behält sich vor, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes vom Ver­trag zurückzutreten. Ein sachlicher Grund ist insbesondere bei Eintritt eines unvor­hersehbaren Ereignisses, wie bspw. Streik, Aussperrung, Krieg, höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe gege­ben. Ein sachlicher Grund liegt auch in der Nichtleistung der vereinbarten Anzahlung durch den Kunden. Der Rücktritt ist unverzüglich schriftlich nach Vorliegen des sach­lichen Grundes zu erklären.

5.2.

Weitere Bestimmungen bzgl. Rücktritt für Catering, Event und Projekte sind im Abschnitt B beschrieben.

6. Gewährleistung

6.1.

Weitere Bestimmungen bzgl. Gewährleistung für Catering, Event und Projekte sind im Abschnitt B beschrieben.

7. Gefahrübergang

7.1.

Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu­fälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versen­dung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in allen Fällen mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

8. Haftung

8.1.

Die COAR haftet nur für durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen entstandene Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zurückzuführen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haftet die COAR bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

8.2.

Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der COAR oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der COAR beruhen.

8.3.

Die COAR haftet nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere an den in oder mit Hilfe einer Mietsache gelagerten, bearbeiteten, benutzten, verarbeiteten oder hergestellten Waren und Geräten, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt.

8.4.

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware oder Mietsache. Dies gilt nicht, wenn der COAR arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

9. Schlussbestimmungen

9.1.

Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Textform; auch die Aufhebung oder Abänderung des Textformerfordernisses.

9.2.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Mannheim.

9.3.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kauf­rechts und des deutschen internationalen Privatrechts finden keine Anwendung.

 

  1. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR CATERING, EVENT und PROJEKTE

1. Leistungsumfang

1.1.

Mietet der Kunde einzelne Gegenstände außerhalb eines Komplettangebotes für eine Veranstaltung, kann der An- und Abtransport der Mietgegenstände im Einzelfall bzw. Sonderfall durch den Kunden erfolgen. Eine Anlieferung und Abholung durch die COAR ist vom Kunden gesondert zu vergüten.

1.2.

Alle Wirtschaftsgüter und Sachgegenstände mit Ausnahme der Speisen und Ge­tränke bleiben im Eigentum der COAR, sofern im schriftlichen Vertrag nicht deren Übereignung vereinbart ist. Der Kunde verpflichtet sich, die vermieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem, gereinigtem und sortiertem Zustand zurückzugeben. Der hierfür erteilte Rückgabeschein stellt nur eine vorläufige Rücknahmeerklärung dar. Der Bruch und Schwund wird verbindlich nach Überprüfung im Lager der COAR festgestellt und dem Kunden mitgeteilt.

Der Kunde haftet für entstandene Schäden an den im Eigentum der COAR eingebrachten Gegenständen. Für Fehlmengen, Bruch und Beschädigungen, auch an den Transportbehältnissen, hat der Kunde Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, sowie die Mietkosten bis zur Ersatzbeschaffung durch die COAR zu leisten. Der Kunde hat die Beschädigung oder den Untergang der Mietsache der COAR unverzüglich anzuzeigen. Anbruch und am Erfüllungsort verbleibendes Material werden dem Kunden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Rechnung gestellt.

1.3.

Bei Anlieferungen, die vom Kunden ohne logistische Betreuung durch die COAR während der Veranstaltung gewünscht werden, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Lebensmittel nach den Vorschriften des Lebensmittel­gesetzes ordnungsgemäß gelagert, präsentiert und gegebenenfalls entsorgt werden. Die Sorgfaltspflicht geht mit Anlieferung der Speisen und Getränke auf den Kunden über. Die COAR haftet nicht für durch unsachgemäße Präsentation, Verwendung oder Entsorgung entstehende Schäden.

1.4.

Die Untervermietung durch den Kunden ist ohne ausdrückliche Zustimmung der COAR nicht gestattet.

2. Preise/Vergütung

2.1.

Die Preise bei Vermietung einzelner Gegenstände, sind Preise ab Abhollager Schwetzingen. Bei Waren, die weder durch die COAR angeliefert noch von den Kunden abgeholt werden, sind die entstehenden Versandkosten vom Kunden gesondert zu erstatten.

2.2.

Die Mietgebühr wird nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe der Mietsache, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Übergabe- und Rückgabetag gelten bei Berechnung der Mietgebühr als Kalendertage. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. Die Geltendmachung von weiterem Schadensersatz bleibt unberührt.

Der Kunde hat bei Vertragsschluss eine Kaution in bar oder per bankbestätigtem Scheck zu leisten. Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem Auftragswert. Bei einem Auftragswert bis zu Euro 1.000,00 wird eine Kaution in Höhe von Euro 200,00 fällig. Bei höherem Auftragswert beträgt die Kaution vorbehaltlich einer Individualvereinbarung Euro 200,00. Die Kaution ist unverzinslich, sie dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche der COAR. Die Pflicht des Kunden zur Mietzinszahlung bleibt unberührt. Die Kaution ist dem Kunden nach vollständiger Zahlung der Forderungen der COAR und der ordnungsgemäßen Rückgabe der gemieteten Gegenstände unverzüglich zurückzuzahlen. Die Kaution kann mit bestehenden Forderungen der COAR verrechnet werden.

Werden die Mietgegenstände nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, hat der Kunde der COAR die zur Sortierung oder Reinigung aufgewendete Arbeitszeit mit einem Betrag von netto Euro 75,00 pro Arbeitsstunde zu vergüten.

3. Rücktritt

3.1.

Bei Rücktritt des Kunden vor Leistungsbeginn behält sich die COAR vor, folgende Stornierungsgebühren zu erheben:

Rücktritt bis 30 Werktage vor Veranstaltungsbeginn                  30% des Auftragswertes
Rücktritt bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn                  60% des Auftragswertes
Rücktritt ab 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn                  90% des Auftragswertes

Die Höhe der Stornierungsgebühren kann reduziert werden, wenn der Kunde der COAR innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten einen weiteren entsprechenden, gleichwertigen Auftrag erteilt.

Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.

Bereits bezahlte Abschläge können mit der Stornierungsgebühr verrechnet werden.

3.2

Im Falle einer Stornierung einer sich noch in der Planungsphase befindlichen Veranstaltung durch den Kunden oder aufgrund anderer Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches der COAR liegen, behält sich die COAR das Recht vor, dem Kunden die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Diese Kosten werden auf Basis der tatsächlich entstandenen Aufwände berechnet.

 

 

Für die Berechnung der Aufwände wird ein Tagessatz von netto Euro 800,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19% angesetzt. Sollte der Aufwand in Stunden besser zu quantifizieren sein, kommt ein Stundensatz von netto Euro 120,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19% zur Anrechnung.

Die COAR verpflichtet sich, den Aufwand transparent zu dokumentieren und dem Kunden eine detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen sowie der entsprechenden Kosten zur Verfügung zu stellen.

Die Stornierungsmitteilung des Kunden muss in schriftlicher Form erfolgen, um Gültigkeit zu erlangen. Ab dem Zeitpunkt der Stornierung werden keine weiteren Kosten für die Planung der Veranstaltung mehr berechnet. Bereits entstandene Kosten, die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallen sind, bleiben jedoch vom Kunden zu tragen.

4. Gewährleistung

4.1.

Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich auf deren Beschaffenheit zu unter­suchen. Mietgegenstände sind vor allem auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu überprüfen. Beanstandungen sind auf Grund des Fixcharakters der Leistung und der ggf. bestehenden Verderblichkeit der Waren, bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich dem Veranstaltungsleiter oder Einsatzleiter am Veranstaltungsort mitzuteilen. Bei verdeckten Mängeln sind diese unverzüglich nach Kenntnis des Mangels dem Veranstaltungs- oder Einsatzleiter mitzuteilen. Erlangt der Kunde erst nach Veranstaltungsende Kenntnis von dem Mangel, ist dieser innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis schriftlich der COAR anzuzeigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei der COAR. Werden diese Fristen nicht eingehalten, bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

4.2.

Die COAR ist berechtigt, für die beanstandete Ware Ersatz durch Lieferung desselben Produktes in gleicher Menge zu leisten (Nacherfüllung). Wird ein solcher Ersatz nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen oder ist dieser Austausch von Anfang an unmöglich, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabset­zung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen (Rücktritt). Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

4.3.

Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn diesem dies zuzumuten ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die COAR den Mangel arglistig verschwiegen hat.

4.4.

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Ware, für Verbraucher zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

4.5

Garantien im Rechtssinne werden von der COAR nicht übernommen. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

Stand Februar 2025

35 Jahre 

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